Bayerisches Landesamt für Steuern v. 02.06.2021 - (2024)

Bayerisches Landesamt fürSteuern

Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinenPhotovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerke

Stand: Juni2021

Bezug:

1. Allgemein:

Wer mit einer Photovoltaikanlageoder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegenEntgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne desUmsatzsteuergesetzes tätigund erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er derEinkommensteuer unterliegt.

2. Einkommensteuer

Zu den Tatbestandsmerkmalen einesGewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört dieGewinnerzielungsabsicht. D.h. der Steuerbürger muss mit seiner Tätigkeit aufDauer gesehen einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgabenanstreben. Maßgebend ist dabei die gesamte Lebensdauer des Betriebes von seinerGründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf. Angesichts des langen Zeitraumsund der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage aufeine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht.

Eine Tätigkeit ohneGewinnerzielungsabsicht wird steuerlich als "Liebhaberei" bezeichnet.

2.1. Wahlrecht

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom (GZ. IV C 6 S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/0627224) eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre.

Wenn Sie die Vereinfachungsregelung nutzen, entfällt die ansonsten ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung und Sie müssen – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellen.

Ausführungen zur Umsatzsteuer und den dort geltenden Vereinfachungsregelungen finden Sie unten im Punkt 3.

2.2. Voraussetzungen für das Wahlrecht

2.2.1. Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen sind bei einer Leistung von bis zu 10 kW begünstigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie Räume (z.B. Gästezimmer) gelegentlich entgeltlich vermieten und die Mieteinnahmen daraus nicht mehr als 520 Euro betragen.

2.2.2. Blockheizkraftwerke

Begünstigt sind vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier ist Voraussetzung, dass das BHKW erst nach dem erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist.

Bitte beachten Sie, dass sich das Wahlrecht auf die Anlage als solche bezieht. D.h. die oben genannten Leistungsmerkmale gelten auch für Anlagen, die von mehreren Steuerbürgern gemeinsam betrieben werden.

2.3. Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht üben Sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus, die folgendes zur Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk enthalten muss:

Die Erklärung ist im Übrigen formfrei. Sie kann daher auch elektronisch in MeinELSTER oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden. Auf den Internetseiten der Finanzverwaltung ist zudem eine Mustererklärung verfügbar ( www.finanzamt.bayern.de unter der Rubrik > Steuerinfos > Fotovoltaikanlagen oder > Photovoltaikanlagen).

2.4. Folgen der Wahlrechtsausübung

Wenn Sie die unter 2.3 beschriebene Erklärung abgeben unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dem entsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt

  • bei der aktuellen Veranlagungzur Einkommensteuer,

  • in Vorjahren, soweit dieBescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts noch geändert werdenkönnen z.B., weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 oderwegen der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig gemäߧ 165 derAbgabenordnung ergangen sind oder weil sie mit Einspruchangefochten wurden,

  • in den Folgejahren.

Eine Gewinnermittlung (Einnahmen- / Überschussrechnung oder Bilanz) müssen Sie nicht mehr übermitteln.

Bitte beachten Sie, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich geändert werden können (siehe oben) und aus der Photovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk bisher Verluste berücksichtigt wurden; in diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können, verbleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

Die Vereinfachungsregelung hat zur Folge, dass diese kleinen Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Da somit einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb vorliegt, stellt die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk kein Betriebsvermögen dar. Dem entsprechend ist kein Betriebsaufgabegewinn bzw. –verlust zu erfassen. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene sog. stille Reserven ermittelt und festgestellt werden.

Fallen die in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu einem späteren Zeitpunkt weg – zum Beispiel weil die Anlage vergrößert wurde – müssen Sie dies dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitteilen.

3. Umsatzsteuer

Für die Unternehmereigenschaft imUmsatzsteuerrecht kommt es darauf an, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlagebzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werdensollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, istdagegen unbeachtlich. Dem entsprechend hat das unter 2. beschriebene Wahlrechtkeinerlei Auswirkungen auf dieUmsatzsteuer.

3.1. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsätze aus dem Betrieb einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz in § 19 eine Vereinfachungsregel für sog. Kleinunternehmer, zu denen regelmäßig auch Betreiber einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks gehören.

Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihre Umsätze im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 € betragen werden. In den Folgejahren sind Sie Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wird die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist für die Ermittlung der vorstehend genannten Umsatzgrenzen der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 UStG).

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen.

3.2. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Möchten Sie von der Vereinfachung keinen Gebrauch machen – etwa um die Vorsteuer aus dem Erwerb der PV-Anlage oder des Blockheizkraftwerks geltend machen zu können – können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Option bindet Sie für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 UStG).

4. Weitere Informationen

Das Schreiben desBundesministeriums der (GZ IV C 6 S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/0627224) und weitereInformationen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen finden Sie auf denInternetseiten der Bayerischen Finanzämter (www.finanzamt.bayern.de )unter der Rubrik Steuerinfos > Weitere Themen > Fotovoltaikanlagen oder> Photovoltaikanlagen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihrzuständiges Finanzamt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Finanzämternicht im Einzelfall beraten können bzw. dürfen, wie durch dieWahlrechtsausübung ein möglichst günstiges steuerliches Ergebnis erzielt werdenkann. Diese Aufgabe ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufevorbehalten.

Bayerisches Landesamt fürSteuern v.

Fundstelle(n):
LAAAH-81076

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